Gebrauchsmuster anmelden
Gebrauchsmuster
Vom schnellen Schutz profitieren.
Schnellen Schutz.

Gebrauchsmuster

Zu Unrecht oft als „kleines Patent“ abgetan – das Gebrauchsmuster ist in bestimmten Situationen die richtige Wahl. Als technisches Schutzrecht gelten für das Gebrauchsmuster viele Anforderungen, die auch für das Patent gelten. Im Gegensatz zum Patent handelt es sich beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht. Sofern die formalen Anmeldebestimmungen eingehalten sind, hält der Anmelder schon nach wenigen Wochen ein Schutzrecht in der Hand.

Der Anmelder kann das eingetragene Gebrauchsmuster direkt nutzen, beispielsweise zur Verhandlung mit Geschäftspartnern, für eine Lizenz oder in der Werbung. Erst im Streitfall vor Gericht wird die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters geprüft.

Ein weiterer Vorteil ist nicht zu verachten: Für ein Gebrauchsmuster gilt eine sogenannte sechsmonatige „Neuheitsschonfrist“. Gegenstände, die bereits auf einer Messe oder auf anderen Wegen präsentiert wurden, können trotzdem noch Schutz erlangen, sofern die Veröffentlichung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.

Was ist als Gebrauchsmuster schutzfähig?

Das Gebrauchsmuster schützt – wie das Patent auch – technische Erfindungen. Als Gebrauchsmuster geschützt werden können daher beispielsweise Maschinen, Vorrichtungen und Geräte, aber auch Schaltungen und chemische Erzeugnisse.

Was ist als Gebrauchsmuster nicht schutzfähig?

Wichtigster Unterschied zum Patent: Ein Verfahren kann nicht über ein Gebrauchsmuster geschützt werden. Beispielsweise kann also ein chemisches Erzeugnis, nicht aber das Verfahren zu seiner Herstellung als Gebrauchsmuster geschützt werden. Ebenso gilt dies für ein mechanisches Bauteil. Das Bauteil selbst kann als Gebrauchsmuster geschützt werden, das Verfahren zu seiner Herstellung nicht. Darüber hinaus sind – genauso, wie beim Patent – ästhetische Formschöpfungen, also Design sowie Regeln für Spiele und EDV- Programme, d. h. Software als solche, nicht schutzfähig.

Was sind die Voraussetzungen für ein Gebrauchsmuster?

Genauso, wie für das Patent gelten für das Gebrauchsmuster die Kriterien der „Neuheit“, „erfinderischen Tätigkeit“ und der “gewerblichen Anwendbarkeit“ der Erfindung. Wie oben bereits dargestellt, erleichtert die sechsmonatige Neuheitsschonfrist so manch eine Situation.

Wo erfolgt die Anmeldung eines Gebrauchsmusters?

Das Gebrauchsmuster wird beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Auf eine kurze Prüfung der formalen Bestimmungen erfolgt beim Gebrauchsmuster unmittelbar die Eintragung und die Übersendung einer Gebrauchsmuster-Urkunde.

Welche Unterlagen müssen vorgebracht werden?

Genauso wie bei einer Patentanmeldung werden für ein Gebrauchsmuster sogenannte „Anspruchssätze” formuliert, die den Kern der Erfindung darstellen. Auch muss eine detaillierte Beschreibung der Erfindung vorgelegt werden. Meist werden technische Zeichnungen des Erfindungsgegenstandes hinzugefügt.

Die fachkundige Ausarbeitung durch einen Patentanwalt hat viele Vorteile. Der Patentanwalt hat einerseits eine fundierte, naturwissenschaftliche Ausbildung, die es ihm ermöglicht, Ihre Erfindung zu verstehen und zu beschreiben. Andererseits kennt er auch die formalen und juristischen Anforderungen, die an eine Gebrauchsmusteranmeldung gestellt werden. So kann er die Anmeldeunterlagen entsprechend der erforderlichen Bestimmungen sorgfältig ausarbeiten und das Risiko der teilweisen oder vollständigen Löschung im Streitfall verringern.

Wie lange schützt ein Gebrauchsmuster?

Ein Gebrauchsmuster schützt ein Produkt maximal 10 Jahre lang. Damit ist die Laufzeit im Vergleich zu einem Patent kürzer. Ein Gebrauchsmuster wird zunächst für drei Jahre eingetragen, es kann dann noch einmal um drei Jahre und dann jeweils um zwei Jahre verlängert werden. Für die Verlängerung fallen Gebühren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an.

Was kostet eine Gebrauchsmusteranmeldung?

Die Kosten einer Gebrauchssmustermeldung finden Sie hier.

Weitere Informationen:

DPMA
https://www.dpma.de/

Schutzrechte im Überblick
https://www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/broschueren/index.html

Gebrauchsmustergesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gebrmg/BJNR201300936.html